Das Umweltamt des Kreises Segeberg informiert über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Die Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 11.05.2021 lässt unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich zu.
Zusammenfassung: Private Lagerfeuer innerhalb des Ortes sind anzeige- und genehmigungsfrei. Verbrennen von Knickholz außerhalb des Ortes muss beim Kreis angezeigt werden.
I. Anzeigepflichtige Vorhaben
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich ist bei der Unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Segeberg mindestens 5 Tage vor dem beabsichtigten Verbrennen anzuzeigen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt und im Rahmen der Anzeige nachgewiesen werden, wenn Sie beabsichtigen, Ihre im Außenbereich angefallenen pflanzlichen Abfälle zu verbrennen:
- Es ist Ihnen technisch oder wirtschaftlich nicht möglich die Grünabfälle im Rahmen einer Kompostierung selbst zu verwerten oder sie einem zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu überlassen.
- Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu erwarten.
- Die pflanzlichen Abfälle sind auf dem Grundstück, auf dem sie verbrannt werden sollen, angefallen.
Bitte beachten Sie, dass nicht fristgemäß eingereichte oder unvollständige Anzeigen zurückgewiesen werden. Ein Verbrennen zum begehrten Termin ist dann nicht mehr möglich.
II. Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht entfällt für das Verbrennen von Abfällen im Außenbereich
- wenn die Grünabfälle mit bestimmten Schadorganismen gemäß der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung befallen sind
- im Rahmen von Landschaftspflegemaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), sofern ein Stammdurchmesser < 30 cm eingehalten wird (z. B. Knickpflege)
- im Rahmen des Erwerbsgartenbaus, sofern ein Stammdurchmesser < 30 cm eingehalten wird.
Für alle drei Punkte gilt, dass
1. die pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück angefallen sein müssen und
2. durch das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist